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Gläubigerverzug

Gläubigerverzug Logo #42015ist die bereits dem römischen Recht bekannte Verzögerung der Erfüllung durch Fehlen eines zum Eintritt der Erfüllung notwendigen Verhaltens (z. B. Annahme) des Gläubigers.Kaser § 37 III; Köbler, DRG 44; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1f. 1985ff.
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Gläubigerverzug

Gläubigerverzug Logo #42072Der Gläubigerverzug ist eine Leistungsstörung im Schuldrecht. Sie wird auch Annahmeverzug genannt. Die Voraussetzungen des Gläubigerverzugs sind: die Erfüllbarkeit der Leistung: Dem Schuldner ist es objektiv und subjektiv möglich, die Leistung zu erbringen. das ordnungsge...
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Gläubigerverzug

Gläubigerverzug Logo #40204Ebenso wie der Schuldner in Verzug kommen kann, gilt dies auch für den Gläubiger. Nimmt er die ordnungsgemäße Leistung des Schuldners nicht an, so kommt er gemäß § 293 BGB in Annahmeverzug (Gläubigerverzug). Geht nach diesem Zeitpunkt die Leistung (z.B. Kaufsache) unter, so haftet der Schuldner gemäß § 300 BGB nur, wenn er den Untergang ...
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Gläubigerverzug

Gläubigerverzug Logo #42134Gläubigerverzug, Annahmeverzug, Rechtstatbestand, der entsteht, wenn der Gläubiger die ihm von seinem Schuldner ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht annimmt (§§ 293 folgende BGB). Während des Gläubigerverzugs haftet der Schuldner im Hinblick auf die geschuldete Leistung nur für Vorsatz und grob...
Gefunden auf https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

Gläubigerverzug

Gläubigerverzug Logo #42871die Nichtannahme der vom Schuldner ordnungsgemäß angebotenen Leistung durch den Gläubiger. Durch den Gläubigerverzug mindert sich die Haftung und erlischt die etwaige Zinspflicht des Schuldners (§§ 293 – 304, 383 f. BGB). – Ähnlich in Österreich nach § 1419 ABGB und in der Schweiz nach Art. 91 – 95 OR.
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