
Depotverwahrung von Wertpapiere n, bei der der Depotkunde kein Eigentum an nummernmäßig bezeichneten einzelnen Stücke n, sondern Bruchteilseigentum am Gesamtbestand der Wertpapiere derselben Gattung erwirbt. Er hat deshalb keinen Anspruch auf Herausgabe bestimmter Stücke , sondern von unbestimmten Stük-ken in Höhe des ihm zustehenden Nenn...
Gefunden auf
https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/girosammeiverwahrung/girosammeiver
Keine exakte Übereinkunft gefunden.