
Die Aktionär e haben Anspruch auf den Bilanzgewinn , soweit er nicht nach Gesetz oder Satzung , durch HV-Beschluss oder als zusätzlicher Aufwand aufgrund des Gewinnverwendungsbeschlusses von der Verteilung unter die Aktionär e ausgeschlossen ist. Die HV kann im Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinn s weitere Beträge in Gewinnrücklag....
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