
Gewere (Gewehre, Gewäre, Gewähre, Were, Warandia, von althochdeutsch Werjan, "bekleiden"), in der älteren deutschen Rechtssprache der Schutz, welchen der Richter jemandem in Beziehung auf Sachen gewährte, oder das von dem Richter geschützte Besitzverhältnis einer Person zu einer Sache. In Bezug auf den Richter, welcher den Schutz gewährte.....
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https://de.wikipedia.org/wiki/Gewere

ist im mittelalterlichen deutschen Recht ein (sachenrechtlicher Vorgang [Einkleidung eines Menschen mit einer Sache oder einem Amt, lat. investitura] und das aus diesem Vorgang erwachsende) Verhältnis eines Menschen zu einer Sache oder einem Amt, kraft dessen der Träger vor allem rechtswidrige Zugriffe auf den Gegenstand abwehren und den Gegensta...
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https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html

Gewere war im germanischen Recht die Bezeichnung für das Herrschaftsrecht über Sachen, Ämter und Menschen (unfreies Gesinde). Das freie Gesinde stand unter der Munt.
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https://www.lexexakt.de/glossar/gewere.php

Gewere (mhd. gewer, giwerida, wer = rechtskräftig gesicherter Besitz, tatsächliches Besitztum). Das ältere deutsche Recht kannte, wie die germanischen Rechte, keine Unterscheidung von Besitz (possessio) und Eigentum (dominium). Stattdessen bestand im Gewere die Verfügungsgewalt über Sachen und Recht...
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Gewere (Gewehre, Gewäre, Gewähre, Were, Warandia, v. althochd. Werjan, "bekleiden"), in der ältern deutschen Rechtssprache der Schutz, welchen der Richter jemand in Beziehung auf Sachen gewährte, oder das von dem Richter geschützte Besitzverhältnis einer Person zu einer Sache. In Bezug auf den Richter, welcher den Schutz gewährte, ...
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https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html

zentraler Begriff des mittelalterlichen Sachenrechts: Die Gewere bezeichnet den tatsächlichen Besitz (Sachherrschaft) an Liegenschaften und Fahrnis, dem ein rechtmäßiger Eigentumstitel zugrunde liegt. An rechtswidrig usurpiertem Gut konnte der Inhaber keine rechte gewere erwerben und es damit auch nicht gerichtlich verteidigen.
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