
Im allgemeinen genügt zur Aufnahme einer selbstständigen, gewerblichen Tätigkeit die Anzeige bzw. Anmeldung (§ 1 GewO). Für eine ganze Reihe erlaubnispflichtiger Gewerbe ist die Erlaubnis jedoch zu versagen wenn Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass de...
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