
Gewahrsam ist die vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft. Man spricht vom generellen Sachherrschaftswillen, um klar zu machen, dass sich der Sachherrschaftswille nicht bewußt auf jede konkrete im Herrschaftsbereich befindliche Sache beziehen muss um einen Gewahrsam an den Sachen zu begründen. Vom potentiellen Sachherrsschaft...
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