
Geschiedene Ehegatten, * deren Ehe vor dem 01.07.1977 in den alten Bundesländern geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben wurde, * die nicht wieder geheiratet haben und * die im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten (Versicherter) Unterhalt von diesem erhalten haben oder vor dessen Tod zuletzt immerhin einen Anspruch hierauf...
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Die frühere Ehefrau eines Versicherten, deren Ehe mit dem Versicherten aufgrund des bis zum 30. Juni 1977 geltenden Rechts geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben worden ist, erhält nach dem Tod des Versicherten eine Hinterbliebenenrente, wenn der Verstorbene die allgemeine Wartezeit ...
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