
Ein Vertrag mit Geschäftsunfähigen ist gemäß § 105 BGB nichtig (unwirksam). Geschäftsunfähig sind nicht nur Kinder, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sondern auch Personen, 'die sich in einem (dauerhaften) Zustand der Geistesschwäche' befinden (§ 104 BGB). Für Geschäfte im Internet sind ferner die Vorschriften für ...
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Geschäftsunfähig ist eine natürliche Person, die das siebte Lebensjahr nicht vollendet hat (§ 104 Nr. 1 BGB), oder sich in einem Zustand befindet, die die freie Willensbildung dauerhaft ausschließt (§ 104 Nr. 2 BGB). Die Willenserklärungen von Geschäftsunfähigen sind gemäß § 105 BGB nichtig. Bei volljährigen Geschäftsunfähigen werden...
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die Unfähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vornehmen zu können. Geschäftsfähigkeit.
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