
Konstitutive Entscheidung , die grunds. bei der Aufnahme der bankbetrieblichen Tätigkeit getroffen werden muss, später allerdings erweitert oder verengt werden kann. Z.B. sind im KWG grunds. keine Restriktionen enthalten, die das parallele Betreiben von Effekten -, Kredit - und Einlagengeschäft betreffen: Alle in § 1 KWG genannten Bankgeschäf....
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https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/geschaeftsspartenentscheidung/gesc
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