
Forderung mehrerer Gläubiger , über die der einzelne von ihnen allein weder ganz noch teilw. zu verfügen befugt ist. Die Gläubiger sind Gesamtgläubiger und bilden eine Gesamtgläubigerschaft (Zweckgemeinschaft). Kommt vor, wenn die Gläubiger in einer Gesamthandgemeinschaft sind und die betreffende Forderung dem Gesamthandvermögen angehö...
Gefunden auf
https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/gesamthandforderung/gesamthandford
Keine exakte Übereinkunft gefunden.