
Gemeindewaldungen . Die Sorge des Staats für die Erhaltung und geordnete Benutzung der den Gemeinden und öffentlichen Anstalten (Kirchen, Schulen, milden Stiftungen etc.) gehörigen Waldungen ist notwendig und berechtigt, um die Substanz dieses Grundvermögens, dessen Eigentümer juristische und ewige Personen sind, gegen Verringerung durch die z...
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https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html
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