[Achtung: Schreibweise von 1811] (nicht gebräuchlich) Gehehlen, verb. reg. neutr. et act welches im Hochdeutschen veraltet ist, und nur noch zuweilen in den Gerichten vorkommt. 1) In etwas gehehlen, in dasselbe einwilligen, seinen Willen, seinen Beyfall dazu geben. 2) Etwas gehehlen, Nachsicht dag...
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