
Die Gegenvorstellung ist ein formloser Rechtsbehelf. Die Gegenvorstellung wendet sich an die Behörde, die einen zu beanstandenden Verwaltungsakt erlassen, eine Entscheidung getroffen oder ein Handeln veranlasst hat mit dem Ziel, den Verwaltungsakt / die Entscheidung / die Handlung nochmals auf Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen...
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Formloser Rechtsbehelf gegen ein Verhalten oder Unterlassen der Behörde oder eines Gerichts mit der Bitte um erneute Sachprüfung. Die Gegenvorstellung ist gesetzlich nicht geregelt. Sie wurde aus dem im Grundgesetz verankerten Petitionsrecht von der Rechtsprechung entwickelt und ist heute ...
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Gegenvorstellung, Remonstration, formloser, nicht fristgebundener, jedermann zustehender Rechtsbehelf, besonders gegen Verwaltungsmaßnahmen aller Art. Adressat ist die Behörde, die die Maßnahme getroffen hat, Ziel die nochmalige ûberprüfung der Entscheidung. Gegenvorstellungen haben den Charakter vo...
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

Mit Gegenvorstellung wird ein formloser Rechtsbehelf bezeichnet, der an die Behörde gerichtet ist, die den anzugreifenden Akt erlassen hat.
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im Verwaltungsverfahren ein formloser Rechtsbehelf (Gegensatz: Widerspruch ) gegen eine behördliche Maßnahme, durch den deren Aufhebung oder Abänderung durch die erlassende Behörde (Gegensatz: Beschwerde ) begehrt wird.
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