
Von einem Gaststättengewerbe spricht das Gesetz, wenn jemand 1. im stehenden Gewerbe 2. a) Getränke (= Schankwirtschaft) oder b) zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (= Speisewirtschaft) und 3. der Betrieb für jedermann oder bestimmte Personenkreise zugänglich ist. (§ 1 Abs. 1 GastG). Auch die Verabreichung von Geträn...
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