
Gartenbauunternehmer, Gärtner und Floristen sind versicherungspflichtig nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989), sofern ihre Unternehmen eine bestimmte Grenze erreichen. Für diesen Personenkreis besteht eine Pflichtversicherung in der Gartenba...
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