
Gemäß § 222 ZPO sind für die Fristberechung bei eigentlichen Fristen die Regeln des BGB (§ 187 ff BGB) anwendbar. Sollte das Fristende auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag fallen gilt zusätzlich § 222 Abs. 2 ZPO. Beispiel: Klagezustellung am 4.1. Die Klagezustellung ist ein Ereignis gemäß § 187 Abs. 1 BGB. Fristbeginn ist daher der...
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