Mit Freischärler wird ein Angehöriger einer militärischen Gruppe bezeichnet, die sich ohne Ermächtigung einer der kriegsführenden Staaten an einem Krieg beteiligt (sog. Freischar). Gemäß Art. 1 Haager Landkriegsordnung, steht ein Freischärler den angehörigen des staatlichen Heeres gleich, wenn die Freischar der er angehört einen verantwor... Gefunden auf https://www.lexexakt.de/glossar/freischaerler.php