
Mit Freigabegesetz wird ein Gesetz nach Art. 72 Abs. 4 GG bezeichnet, mit dem der Bundesgesetzgeber auf den Gebieten der konkurrierenden Gesetzgebung des Art. 72 Abs. 2 GG nach Wegfall des Bedürfnisses für eine einheitliche Regelung eine Regelungsmöglichkeit für die Länder öffnet.
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