[Achtung: Schreibweise von 1811] Der Folgebrief, des -es, plur. die -e, bey dem Hofgerichte zu Rothweil, ein Brief, wodurch dieses Gericht den Kläger berechtiget, sich dem Gewährbriefe zu Folge in die Güter des Geächteten zu setzen. Gefunden auf https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009132_1_2_2184