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Floristen Logo #40167Floristen sind versicherungspflichtig nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989), sofern ihre Unternehmen eine bestimmte Mindestgröße erreichen. Für diesen Personenkreis besteht ein Beitrittsrecht zur Gärtner Krankenkasse (Ersatzkasse).
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