
Eine Erlaubnispflicht zur F. besteht nach §§ 15d ff. StVZO für Führer von Kraftomnibussen (mit mehr als 8 Fahrgastplätzen), von einem Taxi, von Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Kfz., mit denen gewerbsmäßig Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen durchgeführt werden. Voraussetzung ist neben der allge...
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https://unternehmerinfo.de/Lexikon/F/Fahrgastbefoerderung.htm
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