Extraordinarium (lat.), das Außergewöhnliche, im Finanzwesen der Belauf der außerordentlichen (einmaligen) Etatsposten (der außerordentlichen Einnahmen, bez. Ausgaben) im Gegensatz zu den ständigen (ordentlichen, laufenden, fortdauernden Etatspositionen); s. Etat. Gefunden auf https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html
der außerordentliche Etat. Im Reichshaushalt ist - im Gegengatz zu Preußen und den meisten anderen Staaten - der Grundsatz der Einheit des Etats, wonach alle Einnahmen als Deckungsmittel für den gesamten Ausgabebedarf dienen müssen, insofern durchbrochen, als zwei völlig selbständige und in sich b...
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