
Ein Verletzer kann wettbewerbsrechtlich nicht nur dann in Anspruch genommen werden, wenn er eine rechtswidrige Wettbewerbshandlung begangen hat und die Wiederholung droht (Wiederholungsgefahr siehe Abmahnung). Auch wenn erstmals zu befürchten ist, dass er die Handlung b...
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https://www.enzyklo.de/Lokal/40039

Ein Verletzer kann wettbewerbsrechtlich nicht nur dann in Anspruch genommen werden, wenn er eine rechtswidrige Wettbewerbshandlung begangen hat und die Wiederholung droht (Wiederholungsgefahr siehe Abmahnung). Auch wenn erstmals zu befürchten ist, dass er die Handlung begeht, kann er schon per Abmahnung zur Unterlassung aufgefordert werden, wenn E...
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