
Seit dem 1.1.1995 wird auf die Einkommensteuer und auf die Körperschaftsteuer ein Solidaritätszuschlag erhoben. Dieser Zuschlag ist eine Ergänzungsabgabe. Der Solitaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer. Ist die Steuer bereits vo...
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Ergänzungsabgabe, zusätzliche Abgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer; kann vom Bund per Gesetz eingeführt werden, um einen besonderen Finanzbedarf zu decken (Artikel 106 GG). Der Ertrag steht ausschließlich dem Bund zu. Eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer gab es 1966† †™74 und zur Körp...
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Die Ergänzungsabgabe ist eine zusätzliche Einkommen - und Körperschaftsteuer , deren Ertrag vollständig dem Bund zusteht. Das Gesetz zur Einführung der Ergänzungsabgabe bedarf nach Art. 105 Abs. 3 des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrates. Durch das Finanzverfassungsgesetz von 1955 wurde der Katalog der Bundessteuern in Art. 106 Ab...
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1968 – 1974 eine Zusatzsteuer zur Einkommen- und Körperschaftsteuer (3% von deren Betrag) für Personen ab einer bestimmten Einkommensgrenze. 1991/92 wurde eine Ergänzungsabgabe, der sog. Solidaritätszuschlag ( Solidaritätsgesetz ) zur Finanzierung des wirtschaftlichen Aufbaus der neuen Länder erhoben; 1995 wieder eingeführt.
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