
BezieherInnen niedriger Einkommen werden im Falle der Arbeitslosigkeit mit einem Ergänzungsbetrag besonders unterstützt. Der Ergänzungsbetrag gebührt immer in der Differenz vom Grundbetrag zum Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) bzw. vom Grundbetrag und Familienzuschlägen zum Ausgleichszulagenrichtsatz.
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