
Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikte, die zusätzlich zur Vornahme der Tathandlung die Verursachung einer tatsächlichen Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts voraussetzen.
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42343

strafbare Handlungen, die die Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs (Ergebnisses) voraussetzen (z. B. Tötung und Körperverletzung); Gegensatz: schlichte Tätigkeitsdelikte, z. B. Meineid.
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https://www.wissen.de//lexikon/erfolgsdelikte
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