
gesetzliches Recht des Ehegatten, Erbe zu werden. Es ist in den Paragrafen 1931 bis 1934 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) enthalten. Sofern der Erblasser nicht durch gewillkürte Erbfolge (Testament, Erbvertrag) etwas anderes bestimmt, steht dem überlebenden Ehegatten nach der geset...
Gefunden auf
https://www.anwalt24.de/lexikon
Keine exakte Übereinkunft gefunden.