
Eine Erbengemeinschaft ist nach deutschem Erbrecht eine Mehrzahl von Personen (Erben), die gemeinschaftlich (Gesamthandsgemeinschaft) in Rechte und Pflichten (Nachlass) eines Verstorbenen (Erblasser) eintreten ({§|2032|bgb|juris} BGB). Die eine Erbengemeinschaft bildenden Erben werden als Miterben (Gegensatz: Alleinerbe) bezeichnet ({§§|URL|2=h...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Erbengemeinschaft

ist die im Falle mehrerer Erben (Miterben) entstandene Gemeinschaft (lat. [N.] consortium). Sie ist im klassischen römischen Recht sowie im neuzeitlich aufgenommenen römischen Recht Bruchteilsgemeinschaft, sonst meist Gesamthandsgemeinschaft. Sie endet durch Erbauseinandersetzung.. Lit.: Kaser § 73; Söllner § 8; Hübner 749ff.; Kroeschell, DRG...
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https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html

Mehrheit von Erben eines Erblassers. Hat ein Erblasser mehrere Erben, so bilden diese als Miterben eine Erbengemeinschaft. Die gesetzlichen Regelungen dazu enthalten die Paragrafen 2032 bis 2063 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft Der Na...
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Beim Übergang des Nachlasses an mehrere Erben, wird der Nachlass zu gemeinschaftlichem Vermögen einer Erbengemeischaft. Damit wird der Nachlass zu Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft. Steuerrechtlich wird die Erbengemeinschaft, wenn sie Überschusseinkünfte erzielt (z.B...
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42083

Erbengemeinschaft, Miterbe.
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

Eine Erbengemeinschaft ist nach deutschem Erbrecht eine Mehrzahl von Personen (Erben), die gemeinschaftlich in Rechte und Pflichten eines Verstorbenen eintreten. Die eine Erbengemeinschaft bildenden Erben werden als Miterben bezeichnet.
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https://www.enzyklo.de/lokal/42735

Von einer Erbengemeinschaft spricht man, wenn ein Erblasser mehreren Erben einen Gegenstand hinterlässt (§ 2032 BGB). Die Erbengemeinschaft endet mit der Auseinandersetzung, die grundsätzlich auch eingeklagt werden kann (§ 2042 BGB).
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https://www.lexexakt.de/glossar/erbengemeinschaft.php

eine Mehrheit von Erben ( Miterben ). Der Nachlass wird als Gesamthandsvermögen gemeinschaftlich verwaltet; doch kann grundsätzlich jeder Erbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. – Ähnlich in Österreich und in der Schweiz.
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