
Eidesfähigkeit, Eidesmündigkeit.
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Mit Eidesmündigkeit wird die altersbedingte Fähigkeit bezeichnet, eine Aussage vor Gericht durch Eidesleistung bekräftigen zu können. Die Eidesmündigkeit beginnt im Zivilprozessrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres (§ 393 ZPO) und im Strafprozessrecht mit Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 60 Nr. 1 StPO). Im Strafprozessrecht ist die Alt...
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https://www.lexexakt.de/glossar/eidesfaehigkeit.php

die Fähigkeit, vor Gericht eidlich vernommen zu werden. Voraussetzung der Eidesfähigkeit ist die Eidesmündigkeit (in Deutschland mit Vollendung des 16., in Österreich des 14. Lebensjahrs; im Zivilprozessrecht der meisten Schweizer Kantone wie in Deutschland); die Eidesfähigkeit fehlt bei mangelnder intellektueller Fähigkeit zur Einsicht in d....
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