
Druckzuschlag ist eine informelle Bezeichnung für das besondere Zurückbehaltungsrecht, das dem Besteller einer Werkleistung hinsichtlich der Vergütung des Unternehmers zusteht, wenn das Werk mangelhaft ist. Der Druckzuschlag ist geregelt in {§|641|bgb|juris} Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Hat danach der Besteller einen Anspruch a...
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Mit Druckzuschlag bezeichnet man die Erhöhung des Zurückbehaltungsrechts eines Bestellers wegen Werkmängeln auf den dreifachen Wert der für die Beseitigung notwendigen Kosten (§ 641 Abs. 3 BGB). Beispiel: A beauftragt die B mit dem Bau eines Hauses. Vor Abnahme stellen sich noch Mängel heraus, deren Beseitigung 5.000,- Euro kosten würde. Der...
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https://www.lexexakt.de/glossar/druckzuschlag.php
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