
Verwahrer (= Kreditinstitut ), der für einen anderen Verwahrer (Zwischenverwahrer) Wertpapiere i. S. des Depotgesetzes verwahrt, die diesem (= Depot A ) bzw. dessen Depotkunden (= Depot B , Depot C und Depot D ) als Hinterleger (Hinterlegung) gehören. Drittverwahrer sind z. B. Zentralinstitute des Sparkassen - und Genossenschaftssektors sowie...
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https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/drittverwahrer/drittverwahrer.htm
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