
dodehandsrecht (mndd., = Recht der toten Hand; mlat. mortua manus). 1.)Unfreien seitens der Herrschaft auferlegtes Verbot, ohne Zustimmung des Herren Hab und Gut zu veräußern oder zu vererben. Dem Recht der toten Hand zufolge konnte der Herr den Nachlass eines Unfreien ganz oder teilweise für sich s...
Gefunden auf
https://www.mittelalter-lexikon.de/
Keine exakte Übereinkunft gefunden.