
(lat. [N.]) ist die im altrömischen Recht noch nicht geregelte Scheidung der Ehe, für welche der Wille des Mannes oder beider Eheleute (die Ehe zu beenden) und ein dies begründender Anlaß (Ehebruch der Frau, Kinderlosigkeit) bestehen muss. Ehescheidung . Lit.: Kaser § 58; Köbler, DRG 22
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Divọrtium das, römisches Recht: Ehescheidung.
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