
Für die Freiheit des D. gelten nach europäischem Gemeinschaftsrecht im wesentlichen die Grundsätze für den Warenverkehr (Art. 30. EGV ff.). Während bei diesem Waren Gegenstand des Handels sind, betrifft der D. den Verkehr mit sonstigen wirtschaftlichen Leistungen über die Grenze. Demgemäss wendet de...
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https://unternehmerinfo.de/Lexikon/D/Dienstleistungsverkehr.htm
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