
1. Begriff: Die Verwaltung der Depotwertpapiere ist eine Geschäftsbesorgung (§675 BGB) (Geschäftsbesorgungsvertrag). Grundlage des Vertragsverhältnisses zwischen Bank und Deponent sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute . – 2. Merkmale: Bei der Depotverwaltung nehmen Kreditinstitute die Interesse n der Hinterleger aus.....
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