
Institute, die von der Ba-Fin die Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäft s i. S. d. KWG haben, müssen die BaFin und die Hauptverwaltung der zuständigen Bundesbankfiliale unvzgl. von der erstmaligen Aufnahme des Depotgeschäft s oder dessen Wiederaufnahme nach zwischenzeitlicher Beendigung und Abschluss der letzten Depotprüfung unterrichte......
Gefunden auf
https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/depotgeschaeftsaufnahme/depotgesch
Keine exakte Übereinkunft gefunden.