
ist das bereits dem jüngeren altrömischen Recht bekannte Vermächtnis, bei dem vielleicht der treuhänderische Vermögenskäufer (lat. familiae emptor [M.]) dem oder den Bedachten für eine bestimmte Geldsumme, später auch für andere Leistungen haften soll.. Lit.: Kaser §§ 32, 33, 76; Köbler, DRG 23
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Mit Damnationslegat wird ein Vermächtnis bezeichnet, bei dem der Bedachte einen Anspruch gegen den Erben auf Leistung der Sache erhält. Das deutsche Erbrecht geht vom Damnationslegat aus. Der Gegenbegriff ist das Vindikationslegat.
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