
Bei der condictio ob causam finitam handelt es sich um eine Art der Leistungskondiktion aus dem Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB), die in {§|812|bgb|juris} Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB eigens geregelt ist. Bei der condictio ob causam finitam hat ursprünglich ein Rechtsgrund bestanden, der später ex nunc weggefallen ist, beispielsweise eine Sche...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Condictio_ob_causam_finitam
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