
Ausführung von Bundesgesetzen im Auftrag des Bundes durch die Verwaltungsbehörden der einzelnen Bundesländer. Die Bundesauftragsverwaltung hat ihre Grundlage in Artikel 85 des Grundgesetzes (GG). Grundsätzlich obliegt die Verwaltung nach dem GG den Ländern (Verwaltungshohe...
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Ist neben der Bundesaufsichtsverw. (Regelfall) eine weitere Möglichkeit der Durchführung von Bundesgesetzen durch Landesbehörden; aber nur dann möglich, wenn sie für bestimmte einzelne Sachbereiche ausdrückl. im GG vorgesehen ist (z.B. Art. 87 c, 90 II, 104 a III 2 GG). Die Einflussmöglichkeiten des Bundes regelt ...
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42343

Bei der Bundesauftragsverwaltung führen, ähnlich wie bei der Bundesaufsichtsverwaltung, die Länder die Bundesgesetze aus. Soweit ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates nichts anderes bestimmt, regeln sie die Einrichtung der Behörden. Die Bundesauftragsverwaltung ist zwingend in Art. 90 Abs. 2 (Verwaltung der Bundesstraßen), 104a Abs. ...
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https://www.lexexakt.de/glossar/bundesauftragsverwaltung.php
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