
Im Sozialversicherungsrecht genügt grundsätzlich der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit der zu beweisenden Tatsache genügt nicht. So ist z. B. das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs (zwischen Diagnose und Unfall) als überwiegend wahrscheinlich (> 50%) nachzuweisen. Siehe auch: Adäquate Kausa...
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