
Gerät, das aus planerischen Gründen einzeln als Materialplanungsobjekte aufgeführt wird, aber zum Betrieb des übergeordneten Geräts notwendig ist.
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Mit Betriebsteil bezeichnet man im Betriebsverfassungsrecht eine auf den Zweck des Hauptbetriebs ausgerichtete und in dessen Organisation eingegliederte, aber organisatorisch abgrenzbare und verselbständige Einheit, bei der zumindest eine Person existiert die das Weisungsrecht des Arbeitgebers ausübt (BAG v. 19.2.2002, AP Nr. 13 zu § BetrVG 1972...
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