
Bindungswirkung, die ein Verwaltungsakt entfaltet, gegen den kein Rechtsbehelf mehr zulässig ist. Bestandskraft besteht also, wenn ein Verwaltungsakt unanfechtbar ist. Bestandskraft tritt ein, wenn alle zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe erfolglos waren oder die Rechtsbehelfsfriste...
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