
1. Zu den ursprüngl. Rechtstiteln des Erwerbs von Eigentum zählt die Art, wie anfängl. Privateigentum entstand. Nach H. Grotius wurden die ursprüngl. allen gemeinsamen Güter durch Vertrag (Vertragstheorie) aufgeteilt, nach Th. Hobbes, J.J. Rousseau u. Neueren geschah die Aufteilung erst durch Gesetze des Staates (Legaltheo...
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