
Maßgeblich für die Zuständigkeit des Sozialversicherungsträger ist der Beschäftigungsort. Nach § 9 SGB IV ist der Beschäftigungsort der Ort , an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Sind Personen bei einem Arbeitgeber an mehreren festen Arbeitsstätten beschäftigt, gilt als Beschäftigungs...
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https://unternehmerinfo.de/Lexikon/B/Beschaeftigungsort.htm

Maßgeblich für die Zuständigkeit des Sozialversicherungsträger ist der Beschäftigungsort.Nach § 9 SGB IV ist der Beschäftigungsort der Ort , an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Sind Personen bei einem Arbeitgeber an mehreren festen Arbeitsstätten beschäftigt, gilt als Beschäftigungsort der Ort , an dem die Arbeitsstätt...
Gefunden auf
https://www.gbt.ch/Lexikon/B/Beschaeftigungsort.html
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