[Achtung: Schreibweise von 1811] verb. reg. act. 1) Mit Kummer, d. i. Arrest, belegen, welche Bedeutung nur noch in den Rechten üblich ist. Eines Güter, eines Vermögen, jemandes Gehalt bekümmern. Ehedem erstreckte sich diese Bedeutung noch weiter, und druckte überhaupt den Begriff der Beraubung und Verhinderung des frey...
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https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009131_4_1_1276
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