[Achtung: Schreibweise von 1811] (nicht gebräuchlich) verb. reg. act. mit einem oder mehrern Kreuzen versehen. In den Rechten der mittlern Zeiten bedeutete ein Haus bekreuzigen, dasselbe durch Aufsteckung des Kreuzes befrohnen, d. i. den Gerichtszwang daran ausüben; von welchem Gebrauche C. V. Grupens deutsche Alter...
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