
Beihilfeberechtigte sind Beamte und Richter, Ruhestandsbeamte und Richter in Ruhestand; Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit hinsichtlich ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen; Witwen und Witwer der vorgenannten Personen; Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (beschränkt)
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42141

Für Beamte hat der Staat ein eigenständiges Versorgungssystem entwickelt. Deshalb unterliegt dieser Personenkreis auch nicht dem Schutz der gesetzlichen Kranken, Renten und Arbeitslosenversicherung; er ist also versicherungsfrei. Ein Teil dieses Versorgungssystems ist die Beihilfe für Krankheitskost...
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https://www.financefinder24.de/lexikon_V/versicherungsnetz.de+-+Versicherun

Beihilfeberechtigt sind Beamte und Richter, Ruhestandsbeamte und Richter in Ruhestand; Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie deren berücksichtigungsfähige Angehörige; Witwen und Witwer. Auch Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst können unter bestimmten Voraussetzungen ein...
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