[Achtung: Schreibweise von 1811] verb. reg. act. im gemeinen Leben, den Zehenten aussuchen und nehmen. Ein Geistlicher zehentet den andern nicht aus Clericus clericum not decimat. Daher der Auszehenter, der das Auszehenten verrichtet, der Zehenter, Zehentgänger, und die Auszehentung.
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