
Gesetzliche Möglichkeit der Ablehnung der Erbschaft. Die Ausschlagung ist - zusammen mit der Annahme - in einem eigenen Abschnitt des fünften Buches (Erbrecht) des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt (§§ 1942 - 1965 BGB). Mit dem Tod des Erblassers geht die E...
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