[Achtung: Schreibweise von 1811] verb. reg. act. Einen Schuldner auspfänden, ihn des Seinigen, statt eines Unterpfandes für den Gläubiger, berauben, mit Gewalt ein Unterpfand aus seinem Haufe nehmen. Daher die Auspfändung. Gefunden auf https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009131_3_4_4336